AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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der Firma Lakepeople consulting, Dirk Herrmann, Eichhornstr. 23, 78464 Konstanz. Im Folgenden LPc genannt:
§1 Vertragabschluss Für Verträge mit LPc gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen. Angebote von LPc in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. § 2 Leistungsumfang Die Agentur übernimmt für Ihre Kunden die Konzeption und grafische Gestaltung von Websites sowie die programmiertechnische Umsetzung. Die Agentur gestaltet für den Kunden eine Internetpräsenz nach seinen Vorgaben. Auf Grundlage dieser Vorgaben hat die Agentur sowohl hinsichtlich der technischen als auch der grafisch-visuellen Anforderungen eine Leistungsspezifikation vorgenommen. LPc erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss LPc nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Die Programmierung umfasst die Erstellung der HTML Seiten. Die Programmierung in Scriptsprachen wie PHP, Java etc. ist hierbei kein Vertragsbestandteil, sofern dieser in der Leistungsbeschreibung nicht separat aufgeführt und vereinbart wird. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von LPc zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann LPc dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit LPc schriftlich darauf hingewiesen hat. § 3 Preise und Zahlung Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebotes erstellt wurde. Evtl. mehr zu berechnende Unterseiten, als die im Angebot ausgewiesenen werden, wie angeboten, zu einem Festpreis abgerechnet. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form, b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, c) von Aufwand für Lizenzmanagement, d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Vorauszahlung: LPc berechnet für Webdesign - oder Programmierleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Gesamtauftragswerts. Diese wird mit Unterzeichnung des Vertrags fällig. Restzahlung: Die Restzahlung erfolgt nach Abnahme durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich gemäß §5 spätestens 7 Tage nach der Benachrichtigung der Fertigstellung duch LPc das Projekt zu überprüfen und eventuelle Korrekturen innerhalb von 7 Werktagen in geeigneter Form (Fax, Brief, E-Mail mit Lesebestätigung) zu Protokoll zu geben. Anderfalls ist LPc nach Ablauf dieser Frist berechtigt die Restsumme in Rechnung zu stellen. Die Freigabe des Systems erfolgt nach dem Ausgleich der Abschlussrechnung durch den Kunden. Der Kunde erhält damit Zugriff auf den eigenständigen Administrationsbereich mittels Administratorpassword. Die erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma LP. Sollte der Kunde mit seinen Zahlungen mehr als 2 Wochen im Verzug sein, behält sich LP das Recht vor die Nutzung der Systeme bis zur Vollständigen Bezahlung durch den Kunden technisch zu unterbinden. Fristen:
Sollte der Auftraggeber seiner Pflicht der Lieferung von Content gemäß §6 nicht nachkommen, ist LPc berechtigt die Restsumme 1 Monat nach Überschreitung der Frist zu berechnen. Die Fertigstellung erfolgt dann nach Absprache und Lieferung des zu integrierenden Inhalts durch den Auftraggeber.
§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Ist für die Leistung von LPc die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden, b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie LPc nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend. Soweit LPc ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für LPc unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für LPc keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. § 5 Abnahme Der Kunde wird die Leistungen von LPc nach Maßgabe der von LPc zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald LPc die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen von LPc gelten als abgenommen, wenn LPc die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 7 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert, b) oder der Kunde die Website oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich ins Netz stellt oder LPc damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von LPc erbrachten Leistungen beruht. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen. § 6 Mitwirkungspflicht Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte für die Websites zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen. Erst wenn alle erforderlichen Daten in geeignetem Format vorliegen wird LPc mit der Erstellung der Internetpräzenz beginnen. Für die Bereitstellung wird dem Kunden ein Zeitraum von 10 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung zur Verfügung gestellt. Sollten die Daten nach Ablauf der Frist, LPc nicht vorliegen so ist LPc berechtigt die Restzahlung des Gesamtbetrages zu verlangen. Soweit LPc dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit LPc keine Korrekturaufforderung erhält.Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen. Treten Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von LPc wie z.B. einer Website auftreten, wird der Kunde LPc unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten. Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen verantwortlich.
§ 7 Nutzungsrechte LPc räumt dem Kunden ein einfaches/ausschließliches/mit Ausnahme der Verwender ausschließliches und (nicht) übertragbares Nutzungsrecht ein. Erbringt LPc Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von LPc.Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, LPc über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. LPc geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt. LPc nimmt für die Website auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur - insbesondere zeitlich - eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die LPc keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. LPc wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden. Lpc kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von 15% in Rechnung stellen. Ein darüber hinaus gehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Website erfolgt nicht. Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der Website nutzen. Wird LPc vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht dementsprechend verwandt wurde, so ist der Kunde LPc zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, LPc über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder LPc dabei zu unterstützen. Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von LPc z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er LPc unverzüglich darüber informieren.
§ 8 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise Der Kunde räumt LPc das Recht ein, das Logo von LPc in die Websites des Kunden einzubinden und diese miteinander und der Website von LPc zu verlinken(i.d.R. im Impressum). Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber. LPc behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen. § 9 Gewährleistung Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von LPc innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch LPc ausgebessert oder ausgetauscht. LPc behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen korrigierten Releasestand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet. Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z. B. neue Releasestände installieren) und dabei die Unterrichtungspflichten (§ 6 Abs. 4) beachten. Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen der erstellten Websiteelemente von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen. Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde LPc binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Brief rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei LPc innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).
§ 10 Haftung Für Rechtsmängel und Garantien haftet LPc unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet LPc. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter. Für leichte Fahrlässigkeit haftet LPc und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre. LPc haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst. § 11 Pflicht des Kunden zur Datensicherung Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen. § 12 Datenschutz und Geheimhaltung LPc speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung). Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. LPc weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern. § 13 Kündigung Bei Pflegeverträgen kann der Kunde frühestens 3 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht 2 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 7 - Nutzungsrechte - und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann LPc fristlos kündigen.
§ 14 Mitteilungen Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Die Verbindlichkeit der E-mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden. § 16 Anwendbares Recht und Erfüllungsort Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Konstanz vereinbart. Als Gerichtsstand wird in diesem Fall Konstanz vereinbart. § 17 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
Konstanz 15.06.07
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